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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.11.2010
- 47 C 240/10 -
Kein Anspruch auf Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach Flugausfall durch Schneetreiben
Wer im Winter einen Flug bucht, der muss mit witterungsbedingten Verzögerungen oder Ausfällen rechnen
Starke Schneefälle, die zur Schließung eines Flughafens führen, gelten nicht als beherrschbares Risiko. Demnach haftet ein Reiseveranstalter auch nicht für Reiseverzögerungen, die durch derartige Ereignisse hervorgerufen werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor.
Die Klägerin im vorliegenden Fall forderte Minderung und Schadensersatz wegen eines verspäteten Hinfluges zu einer Kreuzfahrtreise, die vom 21. Dezember bis 4. Januar in Südostasien stattfinden sollte. Für sie und ihren Mann hatte die Klägerin einen
Schadensersatzforderung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Der
Reisepreisminderung um 5 Prozent gerechtfertigt
Das Amtsgericht Rostock wies die Klage zum Teil ab. Die Klägerin habe gegen den
Verzögerungen durch Schneefälle muss Reiseveranstalter nicht verantworten
Die Forderung auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sei unbegründet, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 651 f. Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien. Für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgerichts Rostock (vt/st)
Jahrgang: 2011, Seite: 73 RRa 2011, 73
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Dokument-Nr. 12918
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