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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.11.2005
- 1 ABR 50/04 -
Arbeitgeber muss nach Spruch der Einigungsstelle zu Arbeitnehmerbeschwerden geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen
Spruch der Einigungsstelle muss jedoch tatsächliche Umstände der beanstandeten Beeinträchtigungen widergeben
Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle, mit dem die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern festgestellt wird, verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Aus dem Spruch muss deshalb hervorgehen, welche tatsächlichen Umstände die
Spruch der Einigungsstelle im vorliegenden Fall unwirksam
Wie die Vorinstanzen hatte das Bundesarbeitsgerichts auf Antrag eines Tochterunternehmens der Deutschen Post AG die Unwirksamkeit des Spruchs einer nach § 85 Abs. 2 BetrVG gebildeten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/05 des BAG vom 22.11.2005
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23.07.2004
[Aktenzeichen: 6 TaBV 3/04]
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Dokument-Nr. 1320
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