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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012
- 6 AZR 339/11 -
Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen
Unwahrheitsgemäße Beantwortung der Frage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eines Bewerbers rechtfertige keine Kündigung
Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb sich der 1961 geborene Kläger als sog. Seiteneinsteiger im Sommer 2009 als
Für Bewerbung um eine Stelle als Lehrer ist die Frage nach Ermittlungsverfahren unzulässig
Das Arbeitsgericht hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.03.2011
[Aktenzeichen: 11 Sa 2266/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 413 MDR 2013, 413 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 429 NZA 2013, 429 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 235 ZD 2013, 235
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Dokument-Nr. 14637
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