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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2016
- IX R 2/16 -
Entschädigungszahlungen an Feuerwehrleute sind steuerpflichtig
Sachgrund für die Zahlung war allein Erbringung der Arbeitsleistung und nicht Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.
Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus
BFH bejaht Steuerpflicht für Entschädigungszahlung
Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Brandenburger Feuerwehrbeamte erhalten Entschädigung für Mehrarbeit
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015
[Aktenzeichen: OVG 6 B 19.15, OVG 6 B 26-29.15, OVG 6 B 31.15 und OVG 6 B 32.15]) - Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen Geldentschädigung für rechtswidrig abverlangten Bereitschaftsdienst
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.07.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 70.11, BVerwG 2 C 14.11 - BVerwG 2 C 26.11, BVerwG 2 C 28.11 - BVerwG 2 C 36.11])
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Dokument-Nr. 23161
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