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Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.05.2010
- 3 K 3347/07 F -
Mehr Klarheit beim Abzug von Ausbildungskosten
Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt nur bei anerkannten Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung
Das Finanzgericht Münster hat eine klare Abgrenzung getroffen zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung, deren Kosten steuerlich nur begrenzt berücksichtigt werden, und einer weiteren Ausbildung, deren Kosten voll abzugsfähig sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine
Kläger hält Berücksichtigung der Aufwendungen für Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten für rechtmäßig
Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien als vorweggenommene
Pilotenausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen
Dem hat sich das Finanzgericht Münster nicht angeschlossen. Es ist vielmehr der Meinung, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliege, wenn es sich um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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Dokument-Nr. 9948
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