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Landgericht Coburg, Urteil vom 09.03.2010
- 22 O 779/09 -
Rücktritt von einem gerichtlich geschlossenen Vergleich nicht möglich
Gerichtliche Verfahren schafft genau wie ein Urteil einen Vollstreckungstitel und beendet gerichtliches Verfahren
Streitende Parteien sind an einen gerichtlich geschlossenen Vergleich grundsätzlich gebunden. Ein Rücktritt von einem Vergleich ist im nachhinein - wie bei einem anderen geschlossenen Vertrag - nicht mehr möglich. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Parteien bereits vor dem Landgericht Coburg ein Zivilverfahren wegen behaupteter Mängel an einer Heizungsanlage geführt. Bereits dort begehrte der Kläger Rückabwicklung des Vertrages. In dem Verfahren wurde ein
Kläger ist der Ansicht, er habe könne vom gerichtlichen Vergleich zurücktreten
Im nunmehr stattfindenden Verfahren behauptete der Kläger, die beklagte Firma sei mit ihrer Zustimmung zur Begutachtung in Verzug. Daher könne er vom gerichtlichen
Wirkungen des Vergleichs auf Prozess hängen nicht einseitig vom Willen einer Partei ab
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Einräumung einer Rücktrittsmöglichkeit sich nicht mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbaren lasse. Ein gerichtlich geschlossener
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 9920
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