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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2014
- L 3 AS 505/13 -
Zwei Bewerbungen pro Woche für Arbeitslose zumutbar
Unmöglichkeit der Bewerbung wegen nicht genug vorhandener Stellenangebote muss vom Bewerber bewiesen werden können
Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche ist einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der 1956 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war vor seiner Arbeitslosigkeit als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig und erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II. Er hatte sich in einer
Wesentliche gesundheitliche Einschränkungen für Unzumutbarkeit von Bewerbungen nicht erkennbar
Dem sind weder das Sozialgericht Koblenz noch das Landessozialgericht gefolgt. Die eingeholten ärztlichen Befundberichte hätten keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte. Schließlich habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 20911
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