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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12.10.1999
- 1 U 361/97 -
Keine Amtshaftung: An heißem Sommertag im aufgeweichtem Straßenbelag (Bitumen) stecken bleibender Radfahrer haftet bei Sturz selbst
Jeder Verkehrsteilnehmer muss ein Mindestmaß an Selbstschutz zur Vermeidung von Unfällen vornehmen
Ist eine Straße ausgebessert worden und hat sich der aufgetragene Teer aufgrund starker Sonneneinstrahlung aufgeweicht, so ist darin kein Indiz für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die verantwortliche Straßenbaufirma zu sehen. Erfolgte ein ausreichender Hinweis auf eine mögliche Gefahr durch eine entsprechende Beschilderung, so wird der Pflicht der Verkehrssicherung ausreichend nachgekommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen das Land Rheinland-Pfalz und eine Straßenbaufirma, nachdem er auf einer kurz zuvor ausgebesserten
Eine vollständige Gefahrlosigkeit von Straßen kann vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass dem Kläger keine Haftungsansprüche zustehen würden. Der Sturz sei durch keine
Radfahrer hat das Mindestmaß an Selbstschutz versäumt
Vielmehr sehe das Gericht im Verhalten des Klägers den Grund für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
- Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 07.02.1997
[Aktenzeichen: 3 O 153/95]
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Dokument-Nr. 11768
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