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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 25.05.2021
- 2 U 8/19 -
Zulässige Löschung eines Post und Sperrung eines Nutzeraccounts wegen Bezeichnung von Menschen als "Untermenschen" und "kriminelle Eindringlinge"
Vorliegen einer strafbaren Beleidigung und Volksverhetzung
Bezeichnet der Nutzer eines sozialen Netzwerks in Posts Menschen als "Untermenschen" und "kriminelle Eindringlinge", so rechtfertigt dies auf Basis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes die Löschung der Posts und die Sperrung der Nutzerkontos. In der Bezeichnung als "Untermenschen" liegt eine strafbare Beleidigung und Volksverhetzung. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Nutzer eines sozialen Netzwerks im Jahr 2018 vor dem Landgericht Schwerin gegen die
Zulässigkeit der Löschung der Posts und Sperrung des Nutzerkontos
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Schwerin, Urteil vom 28.06.2019
[Aktenzeichen: 3 O 221/18]
- Bezeichnung eines anderen Nutzers als "Musel" rechtfertigt Sperrung des Nutzerkontos
(Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 18.03.2021
[Aktenzeichen: 2 U 19/20]) - Bei Verdacht auf "Hassrede" darf Facebook-Beitrag vorübergehend gelöscht und Nutzerkonto gesperrt werden
(Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 08.09.2020
[Aktenzeichen: 6 O 23/20]) - Soziales Netzwerk kann volksverhetzende Beiträge auch bei Fehlen einer diesbezüglichen, wirksamen Klausel löschen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2022
[Aktenzeichen: 14 U 270/20])
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Dokument-Nr. 30549
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