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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 08.02.2010
- 6 L 35/10 -
OLG Dresden: Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf "stationäre" Kundgebung verstößt gegen Versammlungsfreiheit
Beschränkung verletzt Selbstbestimmungsrecht
Die Beschränkung einer von der "Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland" in Dresden angemeldeten Demonstration auf eine nur "stationäre" Versammlung greift in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit ein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
Die Anmelderin beabsichtigt am 13. Februar 2010 einen "Trauerzug" anlässlich der Bombardierung Dresdens am 13. Februar 1945 durchzuführen. Die Landeshauptstadt Dresden untersagte ihr mit Bescheid vom 26. Januar 2010 u. a. die Durchführung eines Aufzugs und legte einen bestimmten Versammlungsplatz fest. Zur Begründung übernahm die Behörde im Wesentlichen die Lagedarstellung der Polizeidirektion Dresden, dass allenfalls eine stationäre Kundgebung polizeilich abgesichert werden könne. Mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte die "Junge Landsmannschaft Ostdeutschland" nunmehr Erfolg.
Beschränkung stellt ungerechtfertigte Beeinträchtigung dar
Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden führten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass der Staat durch das Grundrecht der
Gericht rät zur Suche nach einvernehmlichen Lösungen hinsichtlich Streckenführung
Mit der Entscheidung verbleibt es (zunächst) bei der von der "Junge Landsmannschaft Ostdeutschland" angemeldeten Aufzugstrecke. Von eigenen Auflagen hat das Gericht abgesehen. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass bis zum Veranstaltungstag noch ausreichend Zeit zur Suche einvernehmlicher Lösungen bzw. einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Streckenführung bestehe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Dresden
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Dokument-Nr. 9187
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