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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 08.11.2018
- 13 K 6684/15 -
Dieselabgasskandal: Zonenbezogenes Fahrverbot in Köln ab April 2019
Betroffen sind Dieselkraftfahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln ab April 2019 ein zonenbezogenes Fahrverbot einführen muss. Dies betrifft in der aktuellen Grünen Umweltzone 2012 Dieselkraftfahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2. Ab September 2019 muss es auch Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erfassen.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die klagende Deutsche Umwelthilfe die Änderung des Luftreinhalteplans von Köln dahingehend, dass der
Ziele des Luftreinhalteplans nicht eingehalten
Die Stadt Köln hatte das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert 2017 lag auf dem Clevischen Ring bei 62 µg/m³, auf der Justinianstraße und der Aachener Straße/Weiden bei 50 µg/m³, auf dem Neumarkt bei 47 µg/m³ und auf der Luxemburger Straße bei 46 µg/m³.
Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbots notwendig
Das Verwaltungsgericht Köln hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Deutsche Umwelthilfe kann Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingen
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2018
[Aktenzeichen: 3 M 123/18]) - Stadt Aachen muss ab Januar 2019 mit Dieselfahrverbote rechnen
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 08.06.2018
[Aktenzeichen: 6 K 2211/15])
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Dokument-Nr. 26662
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