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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2018
- 3 K 1025/17.MZ -
Landwirtschaftliche Geräte- und Lagerhalle im Außenbereich stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung für Wohnunggrundstück am Ortsrand dar
Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich muss stärkere Immissionen hinnehmen als Grundstückseigentümer in innerörtlichen Gebieten
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass von einer im Außenbereich genehmigten landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle keine unzumutbaren Störungen für ein am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück ausgehen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Eigentümer eines Wohngebäudes wandte sich gegen die den beigeladenen Landwirten (Acker- und Weinbau) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle (für Maschinen, Getreide, Saatgut, Düngemitteln, Weinflaschen) auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an das Wohngrundstück an. Der Kläger war
Wohngrundstück wird durch Verwirklichung des Bauvorhabens nicht unzumutbaren Belastungen ausgesetzt
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Die Baugenehmigung verletze den Grundstückseigentümer nicht in nachbarschützenden Rechten. Ein im Innenbereich belegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im
Erhebliche und unzumutbare Immissionen nicht wahrscheinlich
Mit erheblichen und deshalb unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Bau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle führt nicht zu unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.05.2009
[Aktenzeichen: 5 L 323/09.NW]) - Geruchs- und Lärm-Immissionen der städtischen Gärtnerei für Nachbarn zumutbar
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 08.12.2016
[Aktenzeichen: 3 K 104/16.NW])
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Dokument-Nr. 26424
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