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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.06.2013
- 5 K 162/13.TR -
Widerruf einer Waffenbesitzkarte bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen zulässig
Aufbewahrung einer geladenen Pistole unter der Bettmatratze zeugt von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der gegen die im Waffengesetz vorgesehenen Aufbewahrungsbestimmungen verstößt, ist unzuverlässig i.S.d. Waffengesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit die Rechtmäßigkeit eines vom Landkreis Trier-Saarburg verfügten Widerrufs einer Waffenbesitzkarte bestätigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren bei einer Vor-Ort-Kontrolle beim betreffenden Waffenbesitzkarteninhaber zwei geladene Pistolen in einem nicht i.S.d. Vorschriften des Waffengesetzes klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter der Bettmatratze gefunden worden, woraufhin der beklagte Landkreis Trier-Saarburg den
Kläger verstößt mit eigenem Verhalten gegen Aufbewahrungsbestimmungen des Waffengesetzes
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der NPD und Teilnahme an Parteiveranstaltungen
(Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 09.01.2013
[Aktenzeichen: 1 E 1194/12 We]) - Entzug des Jagdscheines und Widerruf der Waffenbesitzkarten bei leichtfertigen Umgang mit Waffe und Munition rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.08.2012
[Aktenzeichen: 8 K 1001/12 und 8 K 1002/12])
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Dokument-Nr. 16169
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